Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Das Nähere wird durch Gesetz [3] bestimmt.
§ 10
KSVGKommunale Gemeinschaftsarbeit
Grundlagen
Stand 1997-06-27