Jurafuchs

§ 130

KSVG
Beanstandungsrecht
Kommunalaufsicht
Stand 1997-06-27
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse, eines Ortsrats und eines Bezirksrats sowie Anordnungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass solche Beschlüsse und Anordnungen sowie Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

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