Jurafuchs

§ 189a

KSVG
Haushaltsausgleich
Kreiswirtschaft
Stand 1997-06-27
(1)
Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(2)
Nach Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind
1.
ein Unterschiedsbetrag, der sich aus dem Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und dem Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ergibt, von der allgemeinen Rücklage abzubuchen oder dieser zuzuführen,
2.
ein Mehrertrag bei der Umlage infolge der Einrechnung eines Haushaltsfehlbetrags nach § 19 a Abs. 4 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes mit dem dafür gebildeten Ergebnisvortrag zu verrechnen,
3.
ein Mehr- oder Minderertrag bei der Umlage infolge eines nach Absatz 3 in einem Vorjahr entstandenen Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages mit dem dafür gebildeten Ergebnisvortrag zu verrechnen.
(3)
Verbleibt nach Vornahme der Verrechnungen nach Absatz 2 ein Jahresüberschuss oder ein Jahresfehlbetrag, so ist dieser auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes einzurechnen.
(4)
§ 82 Abs. 3 bis 6 und § 82a finden für die Landkreise keine Anwendung.

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