(1)Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.(2)Für die Rechtsstellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 189a Haushaltsausgleich§ 191 Überörtliche Prüfung →