Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Löschungen und sonstige Eintragungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2.
§ 17
KSVGAbgabenfreiheit
Grundlagen
Stand 1997-06-27