Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamtinnen und Beamten einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung als Mitglied anzugehören.
§ 81
KSVGVersorgungseinrichtung
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27