Für die Regionalverbandsbediensteten gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindebediensteten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 214 Regionalverbandsbeigeordnete§ 215a Frauenbeauftragte des Regionalverbandes →