Jurafuchs

§ 80

KSVG
Sonstige Vorschriften
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1)
Auf die Gemeindebediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Personalausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit gesetzliche Vorschriften, Arbeits- und Tarifverträge hierzu verpflichten oder ausdrücklich ermächtigen.

Meine Notizen

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