Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.
§ 221a
KSVGBeteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Teil D Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1997-06-27