Das Ministerium für Inneres und Sport kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.
§ 105
KSVGFreistellung von der Finanzplanung
Gemeindewirtschaft
Stand 1997-06-27