Jurafuchs

§ 132

KSVG
Anordnungsrecht
Kommunalaufsicht
Stand 1997-06-27
Unterlässt es die Gemeinde, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

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2 interaktive Fälle zu § 132 KSVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.