Wirtschaftliche Unternehmen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
§ 116
KSVGWirtschaftsgrundsätze
Gemeindewirtschaft
Stand 1997-06-27