Landkreise können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen[9] abschließen. Das Nähere wird durch Gesetz[10] bestimmt.
§ 145
KSVGKommunale Gemeinschaftsarbeit
Grundlagen
Stand 1997-06-27