Jurafuchs

§ 137

KSVG
Beschränkung der Kommunalaufsicht
Kommunalaufsicht
Stand 1997-06-27
(1)
Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 129 bis 134 nicht befugt.
(2)
Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Kommunalaufsicht nach den §§ 130 bis 133.

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