Jurafuchs

§ 39

KSVG
Geschäftsordnung
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Erlass und die Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeinderat im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen will. Die Gültigkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtszeit des Gemeinderats beschränkt.

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1 interaktive Fall zu § 39 KSVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.