(1)
Jeder Landkreis hat zwei Kreisbeigeordnete.
(2)
Die Zahl der Kreisbeigeordneten kann durch Beschluss des Kreistages in Landkreisen
erhöht werden.
(3)
Die Kreisbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.