Der Regionalverband muss eine hauptamtliche Frauenbeauftragte bestellen. Für die Frauenbeauftragte gilt § 79a entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 215 Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung§ 216 Anzuwendende Vorschriften der Landkreisordnung →