Der Landkreis kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen des Landkreises anordnen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
§ 154
KSVGAnschluss- und Benutzungszwang
Grundlagen
Stand 1997-06-27