Die Gemeinde kann gegen Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Hilft die Kommunalaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so erlässt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.
§ 136
KSVGRechtsmittel
Kommunalaufsicht
Stand 1997-06-27