(1)Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Landkreise obliegt dem Landesverwaltungsamt.(2)§ 123 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 190 Rechnungsprüfungsamt§ 192 Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung →