Für die Kreisbediensteten gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindebediensteten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 184 Kreisbeigeordnete§ 186 Kreisfrauenbeauftragte →