Das Ministerium für Inneres und Sport ist, soweit nicht das Gesetz eine weitergehende Mitwirkung vorsieht, zu allen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen oberster Landesbehörden, die sich auf die Gemeinden auswirken, zu hören.
§ 139
KSVGBeteiligung des Ministeriums für Inneres und Sport
Kommunalaufsicht
Stand 1997-06-27