Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 130 bis 134 bedürfen der Schriftform. Sie sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
§ 135
KSVGForm und Inhalt aufsichtsbehördlicher Entscheidungen
Kommunalaufsicht
Stand 1997-06-27