Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [7] Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften des I. bis III. Abschnitts der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freizustellen.
§ 126
KSVGBefreiung von der Genehmigungspflicht
Gemeindewirtschaft
Stand 1997-06-27