Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
§ 1
ThürLHOFeststellung des Haushaltsplans
TEIL I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Stand 2000-09-19