(1)
Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.
Darstellung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und Stellen der Angestellten und Arbeiter, einschließlich der Ist-Besetzung.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2)
Die Funktionsübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionsplan).