Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 98
ThürLHONichtverfolgung von Ansprüchen
TEIL V Rechnungsprüfung
Stand 2000-09-19