Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 78
ThürLHOUnvermutete Prüfungen
TEIL IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2000-09-19