Jurafuchs

§ 21

ThürLHO
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
TEIL II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-09-19
(1)
Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2)
Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

Meine Notizen

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