Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 HGrG bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 66
ThürLHOUnterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-09-19