Jurafuchs

§ 81

ThürLHO
Gliederung der Haushaltsrechnung
TEIL IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2000-09-19
(1)
In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2)
Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
1.
bei den Einnahmen
2.
bei den Ausgaben
(3)
Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen gesondert anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(4)
In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

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