Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Aufzeichnungen können mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
§ 73
ThürLHONachweis des Vermögens und der Schulden
TEIL IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2000-09-19