Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.
§ 115
ThürLHOÖffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
TEIL IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2000-09-19