(1)
Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
1.
gegenseitig
2.
einseitig
(2)
Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung fördert.
(3)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.