Jurafuchs

§ 109

ThürLHO
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
TEIL VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Stand 2000-09-19
(1)
Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2)
Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Die Ergebnisse sind dem Rechnungshof vorzulegen. Dieser kann zulassen, dass die Prüfung beschränkt wird.
(3)
Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

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