Jurafuchs

§ 39

ThürLHO
a Beteiligung des Landes an kommunalen Zweckverbänden
TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-09-19
Das Land kann sich an kommunalen Zweckverbänden im Freistaat Thüringen beteiligen. Dies bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Umlageverpflichtung nach § 37 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für diese Zweckverbände zu übernehmen. Die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

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