Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes sowie zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Haushaltsjahr§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen →