In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
§ 86
ThürLHOVermögensübersicht
TEIL IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2000-09-19