Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das für Finanzen zuständige Ministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 41
ThürLHOHaushaltswirtschaftliche Sperre
TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-09-19