Jurafuchs

§ 70

ThürLHO
Zahlungen
TEIL IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2000-09-19
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf digitalem Wege erteilt werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

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