Jurafuchs

§ 11

ThürLHO
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
TEIL II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-09-19
(1)
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2)
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Meine Notizen

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