Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
§ 33
ThürLHONachtragshaushaltsgesetze
TEIL II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-09-19