Jurafuchs

§ 119

ThürLHO
In-Kraft-Treten
TEIL IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2000-09-19
(1)
Als Landesrecht treten außer Kraft:
1.
die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit §§ 111 und 112 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
2.
die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(2)
Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3)
(In-Kraft-Treten)

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