Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 77
ThürLHOKassensicherheit
TEIL IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 2000-09-19