Jurafuchs

§ 16

ThürLHO
Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen
TEIL II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-09-19
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sind die Jahresbeträge, soweit voraussehbar, im Haushaltsplan anzugeben. Der Haushalts- und Finanzausschuss ist unmittelbar nach Bekanntwerden über Jahresbeträge zu unterrichten, die im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht voraussehbar waren.

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