Jurafuchs

§ 68

ThürLHO
Zuständigkeitsregelungen
TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-09-19
(1)
Die Rechte nach § 53 HGrG übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG übt es die Rechte im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.
(2)
Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 HGrG erklärt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

Meine Notizen

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