Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
§ 46
ThürLHODeckungsfähigkeit
TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-09-19