Jurafuchs

§ 27

ThürLHO
Voranschläge
TEIL II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
Stand 2000-09-19
(1)
Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu übersenden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden.
(2)
Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Rechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →