(1)
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
(2)
Rücklagen dürfen aus zweckgebundenen Einnahmen gebildet werden, soweit dies durch Gesetz oder durch den Haushaltsplan zugelassen wird.