Jurafuchs

§ 62

ThürLHO
Rücklagen
TEIL III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 2000-09-19
(1)
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
(2)
Rücklagen dürfen aus zweckgebundenen Einnahmen gebildet werden, soweit dies durch Gesetz oder durch den Haushaltsplan zugelassen wird.

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