(1)
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2)
Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das für Finanzen zuständige Ministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für die Bestimmungen des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs oder des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.